Maskenpflicht bis zu den Weihnachtsferien

Liebe Schülerinnen und Schüler,

liebe Eltern,

 

die Schulmail vom 21. Oktober besagt, dass in NRW wieder eine Maskenpflicht im Unterricht, auch am eigenen Sitzplatz, besteht. Diese Maskenpflicht gilt zunächst bis zu den Weihnachtsferien.

Genießt/ Genießen Sie (trotzdem) die Restferien.

Hier können Sie die Schulmail vollständig herunterladen.

 

Auszug:

Eine weitere und etablierte Maßnahme zum Infektionsschutz in den Schulen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Die Regelungen hierzu finden sich in der jeweils gültigen Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die für den Schulbetrieb nach den Herbstferien überarbeitet wurde. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich:

 

https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw [3]

 

Anlässlich des aktuellen und beschleunigten Infektionsgeschehens knüpft Nordrhein-Westfalen weitgehend wieder an die bewährten Regelungen der Zeit unmittelbar nach den Sommerferien an. Das bedeutet für den Schulbetrieb nach den Herbstferien:

 

  • Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände müssen alle

Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen; dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 auch wieder im Unterricht und an ihrem Sitzplatz.

 

  • Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe müssen

weiterhin keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten.

 

  • Auch für die Angebote im Offenen Ganztag gelten die

bisherigen Regelungen fort, d.h es sind keine Mund-Nase-Bedeckungen erforderlich.

 

  • Lehrkräfte müssen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen,

solange sie im Unterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.

 

  • Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann

die Schulleitung nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests generell aus medizinischen Gründen befreien, eine Lehrerin oder ein Lehrer aus pädagogischen Gründen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten. In diesen Fällen ist in besonderer Weise auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern - wenn möglich - zu achten.

 

  • Diese Regelungen sollen bis zum Beginn der

Weihnachtsferien am 22. Dezember 2020 gelten.

 

 

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